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Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig? Die Fälle im Überblick

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Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig? Die Fälle im Überblick

Es gibt zwei Wege in die Einkommensteuererklärung, und sie unterscheiden sich in fast allem: darin, ob Sie eine Wahl haben, wie lange Sie Zeit haben und was passiert, wenn Sie den Termin verstreichen lassen.

Dieser Leitfaden ordnet Ihren Fall ein. Er gilt für das Steuerjahr 2025, die Erklärung, die Sie 2026 abgeben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtveranlagung heißt, das Finanzamt erwartet Ihre Erklärung. Die Fälle stehen in § 46 EStG.
  • Antragsveranlagung heißt, Sie geben freiwillig ab, und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.
  • Für 2025 endete die Pflichtfrist am 31. Juli 2026, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein am 1. März 2027.
  • Freiwillig können Sie die Erklärung für 2025 noch bis zum 31. Dezember 2029 einreichen.
  • Lohnersatzleistungen über 410 Euro und Nebeneinkünfte über 410 Euro sind die beiden häufigsten Auslöser der Pflicht.
  • Bei freiwilliger Abgabe können Sie den Antrag in der Regel zurückziehen, wenn das Ergebnis eine Nachzahlung wäre. Bei Pflichtveranlagung nicht.

Wann Sie abgeben müssen

Die Fälle ergeben sich aus § 46 Abs. 2 EStG. Die praktisch wichtigsten:

Lohnersatzleistungen über 410 Euro. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld. Diese Leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Das ist der mit Abstand häufigste Auslöser.

Nebeneinkünfte über 410 Euro, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Selbstständige Nebentätigkeit, Vermietung, Renten. Unter 410 Euro greift der Härteausgleich.

Mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig, also Lohn aus einem zweiten Job in Steuerklasse VI.

Bestimmte Steuerklassenkombinationen bei Ehepaaren: die Kombination III und V, oder IV mit Faktorverfahren. Die Kombination IV und IV ohne Faktor löst für sich genommen keine Pflicht aus.

Ein eingetragener Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal, etwa für hohe Werbungskosten oder eine Behinderung, wenn der Arbeitslohn zugleich über der Jahresgrenze lag. Der Kinderfreibetrag und die Pauschbeträge für Behinderung und Hinterbliebene lösen diese Pflicht nicht aus.

Eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, die ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert wurde.

Kapitalerträge ohne Steuerabzug, etwa aus einem ausländischen Depot, wenn darauf keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

Ein festgestellter Verlustvortrag aus einem Vorjahr.

Scheidung und Wiederheirat im selben Jahr, bei einem der Beteiligten.

Rentnerinnen und Rentner sind ein Sonderfall: Hier entsteht die Pflicht nicht über § 46 EStG, sondern dann, wenn der steuerpflichtige Teil der Renteneinkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, für 2025 also 12.096 Euro.

Wann sich die freiwillige Abgabe lohnt

Der Lohnsteuerabzug über das Jahr hinweg kennt Ihre individuellen Abzüge nicht. Er rechnet so, als wäre jeder Monat gleich und als hätten Sie nur den Pauschbetrag. Jede Abweichung davon führt meist zu einer Erstattung.

Typische Fälle:

  • Werbungskosten über 1.230 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ohnehin abgezogen, alles darüber bringt zusätzlich Geld. Welche Posten in Frage kommen, steht im Leitfaden zu den Werbungskosten für Arbeitnehmer.
  • Sie haben nur einen Teil des Jahres gearbeitet, etwa nach Studium, Elternzeit oder einer Lücke zwischen zwei Stellen. Der Lohnsteuerabzug behandelt jeden Monat so, als ginge er das ganze Jahr weiter, und ist deshalb zu hoch.
  • Sie haben geheiratet. Der Splittingtarif wirkt sich erst mit der Veranlagung voll aus.
  • Hohe Krankheits- oder Pflegekosten, sobald sie die zumutbare Belastung überschreiten.
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese werden direkt von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen, und der Lohnsteuerabzug kennt sie nicht.
  • Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten.
  • Ein Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, den Sie mit dem Arbeitslohn verrechnen möchten.

Die Fristen im Vergleich

Fall Frist für das Steuerjahr 2025
Pflichtveranlagung, ohne Berater 31. Juli 2026
Pflichtveranlagung, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein 1. März 2027
Freiwillige Abgabe 31. Dezember 2029

Der 1. März 2027 ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Stichtag Ende Februar auf einen Sonntag fällt und sich die Frist auf den nächsten Werktag verschiebt.

Bei der freiwilligen Abgabe gilt die Vierjahresfrist, gerechnet ab dem Ende des Steuerjahres. Praktisch heißt das:

Steuerjahr Freiwillige Abgabe möglich bis
2022 31. Dezember 2026
2023 31. Dezember 2027
2024 31. Dezember 2028
2025 31. Dezember 2029

Das Jahr 2022 läuft also in wenigen Monaten aus.

Was passiert, wenn Sie die Pflichtfrist verpasst haben

Geben Sie ab. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen, dessen Höhe unter anderem davon abhängt, wie lange die Erklärung ausbleibt. Passiert nichts, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, und eine Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus.

Bei freiwilliger Abgabe spielt der Julitermin keine Rolle. Es gibt weder Verspätungszuschlag noch Schätzung, weil Sie zu nichts verpflichtet waren.

Der Unterschied, den viele übersehen

Bei der Antragsveranlagung können Sie die Sache in der Regel noch abbrechen. Stellt sich heraus, dass die Erklärung zu einer Nachzahlung führen würde, können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ihren Antrag zurücknehmen, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das Ergebnis ist dann, als hätten Sie nie abgegeben.

Bei der Pflichtveranlagung gibt es diesen Rückweg nicht. Sie mussten abgeben, und das Ergebnis steht.

Praktisch heißt das: Wenn Sie nicht verpflichtet sind und unsicher sind, ob eine Erstattung herauskommt, ist das Risiko der freiwilligen Abgabe gering. Rechnen Sie sie durch, und geben Sie ab, wenn das Ergebnis passt.

Was Sie tun sollten

  1. Die Liste oben durchgehen. Schon ein Punkt genügt für die Pflicht.
  2. Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen heraussuchen. Diese Beträge stehen nicht immer auf der Lohnsteuerbescheinigung. Arbeitslosengeld und Elterngeld werden gesondert bescheinigt.
  3. Die Lohnsteuerbescheinigungen prüfen, jede einzelne. Zwei Bescheinigungen für dasselbe Jahr bedeuten häufig Pflicht. Welche Zahl wofür steht, erklärt der Leitfaden Lohnsteuerbescheinigung verstehen.
  4. Bei Unsicherheit rechnen statt raten. Eine durchgerechnete Erklärung kostet weniger Zeit als die Frage, ob sie sich lohnt.

Wie Solobooks dabei hilft

Solobooks fragt die Punkte ab, die über die Pflicht entscheiden: Lohnersatzleistungen, weitere Arbeitsverhältnisse, Steuerklasse, Nebeneinkünfte. Aus den Antworten ergibt sich die vollständige Erklärung, ohne dass Sie vorher wissen müssen, welcher Fall des § 46 EStG auf Sie zutrifft.

Die voraussichtliche Erstattung wird dabei laufend berechnet und ist während der gesamten Eingabe sichtbar. Wer freiwillig abgibt, sieht also vor dem Absenden, ob sich die Abgabe lohnt. Bezahlt wird erst beim Absenden.

Steuererklärung 2025 jetzt starten

Wie die Erklärung Schritt für Schritt abläuft, steht in unserer Anleitung für Arbeitnehmer.

Häufig gestellte Fragen

Ich habe 2025 Elterngeld bezogen. Muss ich abgeben? Wenn die Summe der Lohnersatzleistungen 410 Euro überschritten hat, ja. Elterngeld liegt fast immer darüber.

Zählen die 410 Euro pro Leistung oder insgesamt? Insgesamt. Alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen des Jahres werden zusammengerechnet.

Ich hatte einen Minijob neben meiner Hauptbeschäftigung. Ist das Steuerklasse VI? Ein pauschal versteuerter Minijob nicht. Wird der zweite Job dagegen nach Steuerklasse VI abgerechnet, entsteht die Pflicht.

Was ist der Härteausgleich? Liegen Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug bei höchstens 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Zwischen 410 und 820 Euro werden sie nur teilweise herangezogen.

Ich bin verheiratet und wir haben beide Steuerklasse IV. Müssen wir abgeben? Nicht allein deswegen. Erst das Faktorverfahren oder die Kombination III und V löst die Pflicht aus.

Kann ich freiwillig abgeben, obwohl ich eigentlich verpflichtet gewesen wäre? Dann ist es keine freiwillige Abgabe. Es bleibt eine verspätete Pflichtabgabe, mit den Folgen aus § 152 AO.

Quellen

  • § 46 EStG, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • § 32b EStG, Progressionsvorbehalt
  • § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen, und § 108 AO zur Fristberechnung
  • § 152 AO, Verspätungszuschlag
  • § 169 AO, Festsetzungsfrist
  • Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Tabellarische Übersicht zum Ablauf der Steuererklärungsfristen

Stand: 17. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Gesetzestexte und amtliche Angaben ändern sich, im Zweifel gilt die jeweils aktuelle Fassung.


Zuletzt aktualisiert: 13. September 2026

Experten-Tipp

Wenn Sie nicht abgeben mussten, läuft Ihre Frist für 2025 bis zum 31. Dezember 2029. Für 2022 endet sie dagegen schon am 31. Dezember 2026.

— Solobooks Team

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